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Der HKL BAUTIPP: Baumaschinen im Straßenverkehr

Das korrekte Führen einer Baumaschine setzt vieles voraus.

Was der Fahrer einer Baumaschine im Straßenverkehr alles beachten muss, klären wir für Sie in diesem HKL BAUTIPP: Welche Voraussetzungen rund um Ausstattung und Versicherung der Maschine, welche Anforderungen an Fahrer und Fahrzeugführung müssen erfüllt werden?

HKL BAUTIPP: Voraussetzungen

Baumaschinen müssen gemäß der StVZO* und der StVO* ausgerüstet sein. Der Fahrer muss über einen entsprechenden Führerschein verfügen. Für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6 Kilometer pro Stunde ist kein Führerschein erforderlich; bis 25 Kilometer pro Stunde ist der Führerschein Klasse L (früher Klasse 5) Voraussetzung; über 25 Kilometer pro Stunde gilt folgende Regelung: Für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen benötigt der Fahrer Klasse B, für Fahrzeuge ab 3,5 bis 7,5 Tonnen Klasse C 1 (früher Klasse 3), für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen Klasse C (früher Klasse 2).

*StVZO = Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung *StVO = Straßen-Verkehrsordnung

HKL BAUTIPP: Dokumente

Folgende Dokumente muss der Fahrer mit sich führen: Führerschein, allgemeine Betriebserlaubnis, Einzel-Betriebserlaubnis oder EGTypgenehmigung für Erdbaumaschinen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit über 6 Kilometer pro Stunde und Betriebsanleitung. Das Fahrzeug muss der §-10-Betriebs-Sicherheits-Vorschrift (früher Sachkundigenprüfung/ UVV) entsprechen. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 20 Kilometer pro Stunde benötigen ein eigenes Kennzeichen. Bei diesen Fahrzeugen kommt die Hauptuntersuchung (TÜV- Prüfung) hinzu.

HKL BAUTIPP: Sichtfeld

Ist das Sichtfeld des Fahrers eingeschränkt, muss eine Begleitperson den Fahrer an Kreuzungen und Einmündungen einweisen. Ist in der ABE/BE eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bzw. § 29 StVO gefordert, ist diese mitzuführen. Der Abstand von Mitte Lenkrad bis zur Vorderkante der Baumaschine darf nicht mehr als 3,5 Meter betragen. Der Abstand von den Hauptscheinwerfern und Blinkern bis zur Vorderkante darf ebenfalls die 3,5 Meter nicht überschreiten.

Vor der Teilnahme am Straßenverkehr muss jede Baumaschine nach den gesetzlichen Vorgaben vorbereitet werden.

 

 

 

 

HKL BAUTIPP: Besitzerschild

Baumaschinen, die am Straßenverkehr teilnehmen, benötigen auf der linken Seite ein Schild mit dem Vornamen, Zunamen und Wohnort des Besitzers (gilt auch für Firmen = StVZO § 64 b).

HKL BAUTIPP: Ausrüstung des Fahrers

Nach Sicherheitsklasse DIN EN 345 benötigt ein Baustellenmitarbeiter Sicherheitsschuhe. Dem Fahrer einer Baumaschine ist es erlaubt, andere Schuhe zu tragen; er darf damit aber nicht auf der Baustelle aussteigen. Nach DIN EN 397 braucht ein Baustellenmitarbeiter einen Schutzhelm; als Fahrer  darf er ohne Schutzhelm in der Kabine sitzen, muss den Helm aber beim Verlassen der Baumaschine griffbereit haben. Dem Fahrer wird eng anliegende Arbeitskleidung empfohlen, damit er nicht an den Bedienungselementen hängenbleibt.

HKL BAUTIPP: Ausrüstung der Maschine

Eine Baumaschine im Straßenverkehr muss mit Warnweste und Erste-Hilfe-Kasten ausgestattet sein. Das Mitführen eines Feuerlöschers ist dagegen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Außerdem müssen alle scharfkantigen Teile einer Baumaschine vor der Straßenfahrt abgedeckt werden. Bei Radladern muss der Fahrer die Schneidkante der Schaufel mit einem Zahnschutz versehen. Bei Baggern ist der Ausleger einzuknicken und die Schaufel zu sichern. Zusätzlich ist der Mobilbagger vor Straßenfahrt gegen Verdrehen des Oberwagens zum Unterwagen zu sichern. Die Lenkachse muss sich in Fahrtrichtung befinden.

HKL BAUTIPP: Anforderungen

Das Mindestalter für Baumaschinenfahrer beträgt 18 Jahre. Der Fahrer muss körperlich und geistig geeignet und zuverlässig sein, das heißt: Er muss im Führen und Warten der Maschine unterwiesen sowie vom Unternehmer für die Aufgabe beauftragt worden sein. Er ist verpflichtet, zuvor seine Befähigung dem Unternehmer gegenüber nachzuweisen.

HKL BAUTIPP: Versicherung

Baumaschinen mit Kennzeichen sind pflichtversichert über die KFZ-Haftpflichtversicherung. Baumaschinen ohne Kennzeichen sind nicht versicherungspflichtig. Das Schadensrisiko muss über die Haftpflichtversicherung des Mieters mitversichert werden. Private Haftpflichtversicherungen decken das Schadensrisiko in der Regel nicht ab. Dadurch ist es für Privatpersonen unkalkulierbar. Private Bauherren können das Schadensrisiko in die Haftpflichtversicherung mitaufnehmen lassen. Die HKL Maschinen-Bruchversicherung deckt nur Schäden an der Mietmaschine ab, keine Haftpflichtschäden.

 

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